§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Bewegungsdialoge“ 2. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“. 3. Der Sitz des Vereins ist Darmstadt 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung und Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Einzelnen mit Bezug zu Kultur, Wissenschaft und Forschung im Bereich der menschlichen Bewegung einschließlich der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der öffentlichen Gesundheitspflege sowie der Erziehung und Bildung.
- Der Zweck wird unmittelbar durch den Verein verwirklicht in Form von regelmäßig durchgeführten realen oder virtuellen Veranstaltungen (z. B. Bewegungsakademien, Learn&Act Days mit bewegungspraktischen und -theoretischen Anteilen), die eine möglichst barrierefreie und gesellschaftsübergreifende Kommunikation der unterschiedlichsten Expertisen im Bereich humane Bewegung sicherstellen. Darüber hinaus werden Dokumentationen, wissenschaftliche Publikationen, Interviews und Stellungnahmen anvisiert, welche die gewonnen neuen Erkenntnisse methodisch, systematisch und nachprüfbar dokumentieren.
- Zum Erreichen dieses Zweckes strebt der Verein eine Zusammenarbeit und gegenseitige Bereicherung unterschiedlicher Professionen (Grundlagenforschung, Medizin, Darstellende Künste, Bewegungstherapie, Medizin-Produktentwicklung, Pädagogik) im Bereich der humanen Bewegung an. Es wird eine fachübergreifende Verknüpfung der Bewegungsforschung mit bewegungsbezogenen Berufspraktiken, Erfahrungswissenschaften und Erklärungsansätzen angestrebt, z.B. unterschiedlichste Professionen der Bewegung, Bewegung im Kontext von Musik, Medizin/Therapie und Tanz oder Feldenkrais Methodik. Darüber hinaus soll die Etablierung von Querverbindungen zum Bereich Robotik und Kognitionswissenschaften hergestellt werden.
- Die Vereinskultur ist geprägt von den Leitideen der Offenheit, Vielfalt und Toleranz bei Achtung inklusiver, diversitätssensibler und interkultureller Werte. Die Aktivitäten des Vereins ermögliche eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe unabhängig von Geschlecht, Alter, Herkunft, Bildung oder sonstigen individuellen Merkmalen.
- Der Verein ist in seinen praktischen und theoretischen Veranstaltungen als auch wissenschaftlichen Forschungen sowie deren Ergebnis-Weiterverwendung einer Humanität verpflichtet, die stets die Reifung, Entwicklung und Würde des Menschen im Kontext von Bewegung berücksichtigt.
- Es wird angestrebt, mit Einrichtungen und Aktivitäten ähnlicher Zielsetzung zusammenzuarbeiten.
§3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
- Die Körperschaft mit Sitz in Darmstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der 2 Abgabenordnung.
- Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke oder einzelwirtschaftliche Geschäftsinteressen ihrer Mitglieder.
- Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Zahlungen von Auslagen- und Aufwandsersatz an Mitglieder dürfen getätigt werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die Aufnahme ist schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und eine eventuell vorhandene Geschäftsordnung des Vereins an.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrags durch den Vereinsvorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, durch schriftlich formulierten Austritt aus dem Verein, sobald das Mitglied trotz mindestens dreifacher Aufforderung mit der Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrags in Rückstand ist oder durch Ausschluss. Der Austritt zum Ende des Jahres muss bis zum 30.11. dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Mitglied ist ausgeschlossen, wenn wenigstens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für den Ausschluss stimmen.
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein, es sei denn, dass diese auf besonderen, mit der Mitgliedschaft nicht in rechtlichem Zusammenhang stehenden vertraglichen Verpflichtungen beruhen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Redebeiträge zu leisten und Anträge zu stellen. Die Mitglieder üben das Stimmrecht aus.
- Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu leisten. Die Mitgliederversammlung kann unterschiedliche Beiträge für Studierende, und sonstige Mitglieder festsetzen.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung (§7),
– der Vorstand (§8). - Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte des Vereins bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich nach Ablauf der Amtsperiode, vom Vorstand, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, mindestens drei Wochen im Voraus, schriftlich oder per E-Mail einberufen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sollen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden. Sie sollen mit einer Begründung versehen sein.
- Ein Eilantrag kann während der Mitgliederversammlung eingebracht werden, wenn mindestens ein Drittel der Anwesenden dies unterstützt. Diese Änderung der
- Tagesordnung muss zu Beginn der Versammlung erfolgen. Der Mitgliederversammlung obliegen: a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer b. Entlastung des Vorstandes c. Wahl des Vorstandes: Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre bis zur Wahl des neuen Vorstandes gewählt. Die Wahl jedes Vorstandsmitgliedes hat einzeln zu erfolgen. d. Wahl von zwei Kassenprüfer*Innen, die dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. e. Satzungsänderungen f. Entscheidung über die eingereichten Anträge g. Entscheidung über die Berufung beim Ausschluss von Mitgliedern h. Entscheidung über die Berufung abgelehnter Mitgliedsanträge i. Auflösung des Vereins
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
- Eine ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen, Ausschlüsse von Mitgliedern oder die Auflösung des Vereins betreffen.
- Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem für die Sitzung gewählten Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Finanzvorstand. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit weitere Vorstandsmitglieder wählen. Diese erhalten volles Stimmrecht bei allen Entscheidungen des Vorstands und unterstützen den restlichen Vorstand bei seiner Arbeit. Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts Anderes besagt.
- Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
- Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft an der Ausübung seiner Vorstandstätigkeit gehindert, kann der verbleibende Vorstand seine stimmberechtigte Position für die verbleibende Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch einstimmige Wahl neu besetzen.
- Dem ersten Vorsitzenden obliegen die Repräsentation nach außen und die Verwaltung des Vereins. Er unterstützt außerdem die beiden anderen Vorstandsmitglieder und vertritt diese.
- Der zweite Vorsitzende unterstützt den ersten Vorsitzenden bei dessen Aufgaben und vertritt ihn bei dessen Abwesenheit.
- Der Finanzvorstand ist für die Finanzen des Vereins zuständig. Er trägt außerdem die Verantwortung für das Vereinskonto und unterstützt die übrigen Vorstandsmitglieder bei ihren Aufgaben.
- Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand zusätzlich zu den in der Satzung beschriebenen weitere Arbeitsaufträge erfüllen soll, die in einer Ordnung festgelegt werden.
- Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Finanzvorstand. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt.
- Der Vorstand erstellt jährlich einen Rechenschaftsbericht für die Mitgliederversammlung. Dieser muss auch in schriftlicher Form vorliegen. Aufbewahrung und Weitergabe der Dokumente obliegt der Verantwortung des Vorstandes.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
- Eine einmalige Wiederwahl in den Vorstand ist zulässig, nach Ablauf der zweiten Amtszeit ist die Wiederwahl ausgeschlossen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur dann zugelassen, wenn die Mitgliederversammlung zunächst einem Antrag des Betroffenen auf die Zulassung zur Wahl mit einer Dreiviertelmehrheit zustimmt.
§ 9 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Darmstädter Sportstiftung e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliedsdaten: Vor- und Nachname, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, Emailadresse), Geburtsdatum, Berufsstatus, im Falle der Erteilung einer Einzugsermächtigung zur Begleichung des Mitgliedsbeitrags die Bankverbindung, sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Funktion im Verein).
- Über Nr. 1 hinausgehende Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des satzungsmäßigen Zwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse hat.
- Der Verein informiert die Öffentlichkeit und Presse über seine Tätigkeiten, Veranstaltungen und über besondere Ereignisse. Persönliche Informationen und Fotos, die dazu notwendig sind, können auch im Internet (insbesondere auf der Vereinswebseite, in sozialen Netzwerken) sowie Print-, Tele- und elektronischen Medien veröffentlicht werden. Jedes Mitglied kann gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung widersprechen.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Bei einem Austritt eines Mitglieds werden die im Rahmen der Buchhaltung und Kassenverwaltung notwendigen Daten aufgrund gesetzlicher, insbesondere steuergesetzlicher Bestimmungen gespeichert und aufbewahrt.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
Unterschriften Gründungsmitglieder
- Miriam Hilgner
- Karl-Otto Steinmetz
- Wiebke Sittmann
- Bastian Latsch
- Christof Hage
- Max Stasica
- Christiane Dieter-Rothenberger

